5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 46 Übergangsbestimmungen

Für Datenbearbeitungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/6805 fallen, gilt Artikel 4 Absatz 2 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder spätestens nach Ende des Lebenszyklus des Systems. In der Zwischenzeit unterliegen diese Bearbeitungen Artikel 4 Absatz 1.

Artikel 8 Absatz 5 gilt nicht für Beurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden.

Artikel 31 gilt nicht für geplante automatisierte Bearbeitungstätigkeiten, bei welchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Projektfreigabe oder der Entscheid zur Projektentwicklung bereits erfolgt ist.

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