• Die Artikel 16 Absätze 1 und 5 sowie 17–19 gelten sinngemäss für das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung.

  • Als gängiges elektronisches Format gelten Formate, die es ermöglichen, dass die Personendaten mit verhältnismässigem Aufwand übertragen und von der betroffenen Person oder einem anderen Verantwortlichen weiterverwendet werden. Das Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung begründet für den Verantwortlichen nicht die Pflicht, technisch kompatible Datenbearbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten. Ein unverhältnismässiger Aufwand für die Übertragung von Personendaten

  • Als Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bekanntgegeben hat, gelten: a. Daten, die sie diesem wissentlich und willentlich zur Verfügung stellt; b. Daten, die der Verantwortliche über die betroffene Person und ihr Verhalten im Rahmen der Nutzung eines Diensts oder Geräts erhoben hat. Personendaten, die vom Verantwortlichen durch eigene Auswertung der bereitgestellten oder beobachteten