Die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit an den EDÖB muss folgende Angaben enthalten: a. die Art der Verletzung; b. soweit möglich den Zeitpunkt und die Dauer; c. soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personendaten; d. soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen; e. die Folgen, einschliesslich der
Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitteilen.