• Die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit an den EDÖB muss folgende Angaben enthalten: a. die Art der Verletzung; b. soweit möglich den Zeitpunkt und die Dauer; c. soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personendaten; d. soweit möglich die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen; e. die Folgen, einschliesslich der

  • Der Verantwortliche muss die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Beendigung der Datenbearbeitung mindestens zwei Jahren aufbewahren.

  • Der Verantwortliche muss der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitteilen.