• Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse. b. Sie oder er übt ihre oder seine Funktion gegenüber dem Bundesorgan fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus. Sie oder er muss folgende Aufgaben wahrnehmen: a. Sie oder er wirkt bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit, indem

  • Jedes Bundesorgan ernennt eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater. Mehrere Bundesorgane können gemeinsam eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen.

  • Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.

  • Das zuständige Bundesorgan unterbreitet dem EDÖB den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat zur Stellungnahme. Es unterbreitet dem Bundesrat den Evaluationsbericht mit der Stellungnahme des EDÖB.

  • Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein. Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen

  • Ein Pilotversuch ist unentbehrlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert technische Neuerungen, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen. b. Die Erfüllung einer Aufgabe erfordert bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone. c. Die

  • Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem EDÖB die geplanten automatisierten Bearbeitungstätigkeiten im Zeitpunkt des Entscheids zur Projektentwicklung oder der Projektfreigabe. Die Meldung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a–d DSG sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Bearbeitungstätigkeiten enthalten. Der EDÖB nimmt diese Meldung in das Register der Bearbeitungstätigkeiten auf. Das verantwortliche Bundesorgan

  • Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so weist das verantwortliche Bundesorgan sie bei einer systematischen Beschaffung von Personendaten darauf hin.

  • Das Bundesorgan informiert die Empfängerin oder den Empfänger über die Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit sich diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergeben.

  • Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater dient dem EDÖB als Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch das betreffende Bundesorgan.