Art. 2 Ziele
Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:
- a. nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit)
- b. verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit)
- c. nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität)
- d. nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).
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