Art. 23 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater
Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:
- a. die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;
- b. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;
- c. das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.
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