Art. 26 Anforderungen und Aufgaben
Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Sie oder er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse.
- b. Sie oder er übt ihre oder seine Funktion gegenüber dem Bundesorgan fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.
Sie oder er muss folgende Aufgaben wahrnehmen:
- a. Sie oder er wirkt bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit, indem sie oder er insbesondere:
-
- 1. die Bearbeitung von Personendaten prüft und Korrekturmassnahmen empfiehlt, wenn eine Verletzung der Datenschutzvorschriften festgestellt wird,
- 2. den Verantwortlichen bei der Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung berät und deren Ausführung überprüft.
- b. Sie oder er dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen.
- c. Sie oder er schult und berät die Mitarbeitenden des Bundesorgans in Fragen des Datenschutzes.
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