Art. 39 Bearbeitung von Personendaten
Der EDÖB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:
- a. zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
- b. zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;
- c. zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
- d. zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;
- e. zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042 (BGÖ);
- f. zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;
- g. zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;
- h. zur Information der parlamentarischen Aufsicht;
- i. zur Information der Öffentlichkeit;
- j. zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.
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