Art. 11 Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e DSG gelten für alle Unternehmen, die zum selben Konzern gehören. Sie umfassen mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Punkte sowie die folgenden Angaben: a. die Organisation und die Kontaktdaten des Konzerns und seiner Unternehmen; b. die innerhalb des Konzerns getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der
