Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich in Anlehnung an §27 BDSG Absatz 2 grenzt den Anwendungsbereich ein: Die Verarbeitung von Daten i.R.d. nationalen Sicherheit – also z.B. der Geheimdienste – sowie der Strafverfolgung bleibt bei der Richtlinie außen vor. Dies gibt den Nationalstaaten weitgehend freie Hand für die Aufzeichnung von Daten i.R.d. Sicherheits bzw. der Kriminalitätsbekämpfung.