• Absatz 1: Die Regelungen sollen auch anwendbar sein für die Niederlassungen von außereuropäischen Unternehmen, die in Europa eine Niederlassung betreiben wie auch europäischen Unternehmen, die eine Datenverarbeitung irgendwo auf der Welt betreiben. Allerdings gilt dies offenbar nur für die Verarbeitung der Daten durch diese Niederlassung. Die bisher in europäischen Datenschutz-Paradiesen wie Irland durchgeführte Datenverarbeitung unterläge