• Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) löst das bisherige Verfahrensverzeichnis (VVZ) ab. Nach Art. 30 müssen nun auch Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der gesamten Verarbeitungstätigkeiten, die personenbezogene Daten betreffen, führen. Es muss der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Merke: nicht mehr der Datenschutzbeauftragte ist für die Führung der Verzeichnisse verantwortlich, sondern der Verantwortliche! Inhalte des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten: Namen