Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Regelungen des BDSG(alt) weitgehend beizubehalten – wohl auch aus wahltaktischen Erwägungen im Hinblick auf die Bundstagswahl im Herbst 2017. Danach haben nicht-öffentliche Stellen (z.B. Unternehmen) einen Datenschutzbeauftragten verpflichtend zu bestellen, wenn zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Der Gesetzgeber hebt weder auf (Vollzeit-)Stellen ab, noch darauf,