Nachdem Art. 6f die Datenverarbeitung durch berechtigtes Interesse weitgehend freizügig regelt, wird durch diesen Art. 21 ein Gegengewicht geschaffen: Betroffene haben die Möglichkeit die Interessenabwägung anzugreifen und persönliche Gründe in feld zu führen, die Datenverarbeitung zu unterbinden, quasi per Opt-Out.
Dazumüssen durch die betroffene Person aber konkrete persönliche Gründe angeführt werden, die die Verarbeitung ihrer Daten – anders als für andere Betroffene – unzumutbar macht. Eine einfache Skepsis oder Laune reichen dafür nicht aus.
Selbst wenn eine Verarbeitung aus den genannten persönlichen Gründen für den einzelnen Betroffenen unzumutbar erscheint, so kann sie dennoch unter den genannten, wenn auch hohen Voraussetzungen rechtmäßig bleiben.