Auch in der DSGVO gibt es Daten die besonders schutzwürdig sind. Es sind einige Neuerungen mitenthalten, wie z.B. Änderungen durch die Datenschutzfolgenabschätzung. Eine weitere Neuerung zeigt sich im Gesetzeswortlaut des Artikel 9, welcher sich um die genetischen und biometrischen Daten erweitert hat. Verantwortlichen ist nun zu raten, den Auswirkungen der hinzukommenden Einordnungen zu folgen. Die Regelungen der Sozialgesetzbücher bleiben jedoch auch nach 2018 erhalten. Hier finden Sie eine kurze Übersicht des BayLDA.
Inwieweit eine Videoüberwachung mit Nutzung biometrischer Gesichtserkennung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Statement der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk bei HEISE.DE , bleibt hinsichtlich der vielen Ausnahmen vom „grundsätzlichen Verbot“ nach Art. 1 fraglich, insbesondere wenn ein nationales Gesetz dies erlauben sollte.