Es geht hier ebenso wie im BDSG ausschließlich um personenbezogene Daten (Definition vgl. Art. 4 DSGVO).
Natürliche Personen geniessen – im Unterschied zu juristischen Personen – ein Grundrecht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das sich u.a. aus Art. 8 Abs. 2 der EU-Grundrechtscharta (EU-GRCh) ableitet, hilfsweise auch aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Beachte, dass es hier um ein Menschen- nicht um ein Bürgerrecht geht, da dieses Grundrecht nicht auf eine EU-Bürgerschaft abstellt.